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Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht umfasst nicht nur Schüler*innen vor Schaden zu bewahren, sondern auch Dritte vor Schaden durch Schüler*innen zu schützen.
Sie gilt während des Unterrichts und sonstigen schulischen Veranstaltungen oder bei Nacharbeit, also dem sogenannten Nachsitzen.
Sie beginnt auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts und gilt bis die Schüler*innen das Gebäude innerhalb angemessener Zeit verlassen. Wobei „angemessen“ nicht definiert ist.

Erfreulich ist, dass das kultusministerielle Schreiben (KMS) vom 26.3.1999 noch immer gültig ist und somit alle Grundschulen verpflichtet sind bei Bedarf eine verlässliche Betreuung zwischen 7.30 Uhr und 13.00 Uhr zu gewährleisten. Die Schulen müssen bei der Planung selbst aktiv werden.

Die Lehrerdienstordnung (LDO) weist darauf hin, dass die Betreuung durch Lehrkräfte ohne Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit von Schüler*innen gewährleistet sein muss. Ebenfalls wird auf die enge Zusammenarbeit zwischen der örtlichen Jugendhilfe, dem Sachaufwandsträger und dem Elternbeirat bestanden.

Die Lehrkraft darf die Klasse nur aus triftigem Grund und niemals ohne für die Schüler*innen „gefühlte Betreuung“ verlassen, das heißt z.B. die Türe muss geöffnet sein und die Lehrkraft der Nebenklasse schaut mal rüber. Nur in Ausnahmefällen darf die Verwaltungsangestellte oder der Hausmeister aushelfen. Wobei hier Ausnahmefälle auch nicht näher definiert sind.

Findet eine Schulveranstaltung außerhalb des Schulgeländes statt, gilt die Aufsichtspflicht von Beginn bis Ende der Veranstaltung. Der Treffpunkt muss erreichbar sein, z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Bei Grund- und Mittelschulen innerhalb des Schulsprengels.
Natürlich gilt die Aufsichtspflicht nur für Schüler*innen, aber nicht für ehemalige Schüler*innen oder Eltern.

Freistunden sind für Grundschüler*innen nicht gestattet. Sie dürfen in andere Klassen aufgeteilt werden, außer beim Religionsunterricht, wenn der Schüler einer andere Konfession angehört. Eine Mitarbeit kann nicht verlangt werden, aber eine sinnvolle Beschäftigung schon, z.B. Hausaufgaben erledigen.
Für alle anderen Schüler*innen gilt, dass die Schulanlage verlassen werden darf, wenn sie die entsprechende charakterliche und geistige Reife besitzen. Auch hier ist eine deutliche Definition nicht gegeben. Außerdem müssen die Eltern schriftlich zugestimmt haben.

Auch das KMS vom 2.2.1988 ist noch gültig. Es betrifft die Aufsichtspflicht während der Mittagspause. Wenn Schüler*innen nicht nach Hause und wieder in die Schule befördert werden können, weil die Pause, in der Regel 90 Min., zu gering ist besteht Aufsichtspflicht durch die Schule.
Die Mittagspause wird nach Anhörung des Schulforums, bzw. dem Elternbeirat bei Grundschulen festgelegt. Die Aufsicht ist von Lehrkräften ohne Anrechnung zu übernehmen, zusätzlich zur Unterrichtsverpflichtung. Teilzeitkräfte und Förderlehrer*innen dürfen zur Aufsicht herangezogen werden. Verwaltungsangestellte dürfen nicht, Hausmeister nur unregelmäßig herangezogen werden. Die Schulleitung muss ebenfalls bei allen Lehrkräften für eine angemessene Mittagspause sorgen.

Aufsichtspflicht besteht auch, wenn sich die Schüler*innen in Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte auf dem Weg von der Schule zu einer schulischen Veranstaltung außerhalb der Schule befinden oder auf dem Rückweg sind. Dies gilt für Schüler*innen die zu Fuß oder mit Duldung der Schule mit dem Fahrrad unterwegs sind.

Fällt der Unterricht wegen Hitze- oder Kältefrei bzw. aus sonstigem Grund aus und die Eltern können nicht verständigt werden, müssen die Schüler*innen beaufsichtigt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie zu Hause vor verschlossenen Türen stehen.

Bei Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen und Fahrten ist die Lehrkraft verpflichtet während der gesamten Fahrt, bzw. Aufenthalts ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Also muss die Lehrkraft die ganze Nacht in der Unterkunft der Schüler*innen anwesend sein und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen oder auch Kontrollen durchführen. Ein Verlassen der Unterkunft ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigen Schüler*innen, nach dem Erziehungsstand und den räumlichen Verhältnissen. Eine Entscheidung nach Umständen des Einzelfalls ist möglich. In Förderschulen muss besonders angemessen der Erziehungsstand zur Selbstständigkeit berücksichtig werden.

Die Schulleitung hat für geeignete Aufsichtspersonen zu sorgen, wenn Unterricht später beginnt oder die zur Aufsicht eingeteilte Lehrkraft verhindert ist.
Die Grundsätze der Aufsicht muss die Schulleitung mit dem Schulforum, bzw. in Grundschulen mit dem Elternbeirat abstimmen.

Der Schulweg, der Weg zur schulischen Veranstaltungen auch mit dem Fahrrad unterliegen nicht der Aufsichtspflicht, wenn sich die Schüler*innen selbstständig zum Treffpunkt begeben sollen.
Verlassen Schüler*innen unerlaubt die Schulanlage erlischt die Aufsichtspflicht für Lehrkräfte.

Wenn „Fahrschüler*innen“ in der Mittagspause nach Hause fahren entfällt die Aufsichtspflicht, ebenso, wenn der Sachaufwandsträger die Beförderung aus Kosten oder anderen Gründen ablehnt.

Die Aufsichtspflicht für die Schule entfällt, wenn der Sachaufwandsträger eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stellt, aber die Schule muss hier auch überwachen, dass alles in Ordnung ist.

Eine schriftliche oder mündliche Befreiung der Aufsichtspflicht z.B. bei Wanderungen durch Erziehungsberechtigte ist nicht möglich.

Die Aufsichtspflicht besteht für Lehrkräfte uneingeschränkt über die eigene Klasse hinaus.

Ältere Schüler können hinzugezogen werden, doch verantwortlich ist immer die Lehrkraft, auch wenn im Unterricht mitwirkende Personen aktiv sind, z. B. Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte, Eltern, … .

Alleinige Aufsicht durch Erziehungsberechtigte auch kurzfristig, ist nur möglich, wenn alle anderen Optionen ausfallen. Die Schulleitung muss hier entscheiden.
Quelle: Schulleiter ABC, Mediengruppe Oberfanken – Fachverlage GmbH & Co. KG, Kulmbach